Mietminderung erst bei tatsächlicher Betriebsuntersagung
Eine zu Mietminderung berechtigende Gebrauchsbeeinträchtigung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Parteien in Kenntnis einer fehlenden behördlichen Genehmigung einen Gewerbemietvertrag (hier für einen Betrieb für Druck und Handel mit Kunststofffolien) abschließen und diesen "in Gang setzen". Demnach kommt erst, wenn die Genehmigung durch die zuständige Behörde tatsächlich versagt wird, eine Mangelhaftigkeit der Mietsache und damit ein Mietminderungsrecht in Betracht.
Urteil des KG Berlin vom 15.02.2007
8 U 138/06
Pressemitteilung des KG Berlin