Im selben Verfahren entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main, dass der Vermieter nicht verpflichtet ist, durch die Hausordnung und entsprechende Überwachungsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass die Haustür abends mit dem Schlüssel abgeschlossen wird. Das "Einschnappen" der Tür genügt dem allgemeinen Sicherheitsbedürfnis.
Urteil des AG Frankfurt/Main vom 15.04.2005
33 C 1726/04-13
NJW 2005, 2628
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