Doch es kann auch anders kommen. Waren Bauarbeiten bei Abschluss eines Mietvertrages absehbar, so kann eine Miete jedoch nicht immer gemindert werden.
Ein Mieter hatte die Miete gemindert, weil die Fassade des Nachbarhauses saniert und gleichzeitig in der Umgebung ein Neubau errichtet wurde. Dadurch sei es zu deutlichen Lärm- und Staubbeeinträchtigungen gekommen.
Das Kammergericht wies in diesem Fall jedoch darauf hin, dass eine Bautätigkeit im Umkreis des Mietobjekts bereits bei Vertragsabschluss ortsüblich war und das Risiko weiterer baulicher Maßnahmen dem Vertragsschluss mit zu Grunde lag: Es handelt sich bei der Umgebung des Mietobjekts nicht um ein Neubaugebiet, so dass im Hinblick auf die ältere Bausubstanz jederzeit mit baulichen Veränderungen und Reparaturen zu rechnen war. Das trifft insbesondere auf die am Nachbargrundstück vorgenommene Fassadenerneuerung zu. Der Mieter musste die einbehaltene Miete nachzahlen (Az. 8 U 74/01).
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