Ein Mieter ist demnach berechtigt, einen Kinderwagen oder einen Rollstuhl im Hausflur abzustellen, wenn er hierauf angewiesen ist und die Größe des Hausflurs das Abstellen zulässt. Dasselbe gilt für Besucher und Lieferanten der Mieter. Daher erstreckt sich das Recht der Mieter zur Mitbenutzung darauf, Sendungen, die nicht in den Briefkasten passen, dadurch entgegenzunehmen, dass diese im Hausflur abgelegt werden. Das gilt auch dann, wenn die Sendungen (hier großformatige Branchenbücher) nicht individuell adressiert und für mehrere oder alle Mieter eines Hauses bestimmt sind, solange von der Ablage der Sendungen keine Belästigungen (z. B. Vermüllung) und Gefährdungen ausgehen.
Urteil des BGH vom 10.11.2006
V ZR 46/06
BGHR 2007, 95
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