Kein Eintritt in bestehendes Mietverhältnis bei unverheirateten Paaren

Für eine Mietwohnung kann der Familienrichter bestimmen, dass ein von beiden Ehegatten eingegangenes Mietverhältnis von einem Ehegatten allein fortgesetzt wird oder dass ein Ehegatte anstelle des anderen in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis eintritt. Dies regelt § 5 Hausratsverordnung.

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass diese Vorschrift nicht auf die Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft anwendbar ist. Sie können vom Vermieter einer Wohnung daher nicht verlangen, nach dem Auszug eines Partners aus der gemeinsamen Wohnung als neuer Mieter in das bestehende Mietverhältnis aufgenommen zu werden.

Beschluss des OLG Hamm vom 11.04.2005
4 WF 86/05
Pressemitteilung des OLG Hamm

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