Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass diese Vorschrift nicht auf die Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft anwendbar ist. Sie können vom Vermieter einer Wohnung daher nicht verlangen, nach dem Auszug eines Partners aus der gemeinsamen Wohnung als neuer Mieter in das bestehende Mietverhältnis aufgenommen zu werden.
Beschluss des OLG Hamm vom 11.04.2005
4 WF 86/05
Pressemitteilung des OLG Hamm
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