Sachverhalt: Eine Mieterin hatte rund 152 Euro Gebühr für die Erstellung des Mietvertrages gezahlt. Anschließend verklagte sie aber die Hausverwaltung auf eine Rückzahlung.
Der Hamburger Amtsrichter gab ihr Recht. Hierbei handele es sich um eine
versteckte Maklergebühr, die weder dem Eigentümer noch dem
Verwalter zustehe, argumentierte der Richter. Die in
Zusammenhang mit dem Vorteil der Vertragsgestaltung anfallenden
Kosten hat der Vermieter zu tragen (Amtsgericht Hamburg, Az. 711
C 36/04, Urteil vom 14.11.2004).
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