Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält es jedoch für unschädlich, wenn von einer Vielzahl von Schlüsseln (hier für einen angemieteten Supermarkt) ein einzelner nicht zurückgegeben wird, der Mieter den Besitz an den Gewerberäumen aber zugunsten des Vermieters vollständig aufgegeben hat. Auch wenn der Vermieter dem Mieter nach Übergabe der Räume einen Schlüssel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen aushändigt, so liegt während deren Ausführung kein Vorenthalten der Mietsache vor.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 27.04.2006
I-24 U 152/05
OLGR Düsseldorf 2006, 750
ZAP EN-Nr. 4/2007
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