Rückgabe der Mietsache trotz fehlenden Schlüssels

Hält der Mieter einen oder mehrere Schlüssel der bereits übergebenen Wohnung zurück, liegt in der Regel keine vollständige Besitzübertragung vor. Der Vermieter kann für diese Zeit eine Nutzungsentschädigung verlangen, die sich an der ortsüblichen Miete orientiert.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält es jedoch für unschädlich, wenn von einer Vielzahl von Schlüsseln (hier für einen angemieteten Supermarkt) ein einzelner nicht zurückgegeben wird, der Mieter den Besitz an den Gewerberäumen aber zugunsten des Vermieters vollständig aufgegeben hat. Auch wenn der Vermieter dem Mieter nach Übergabe der Räume einen Schlüssel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen aushändigt, so liegt während deren Ausführung kein Vorenthalten der Mietsache vor.

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 27.04.2006
I-24 U 152/05
OLGR Düsseldorf 2006, 750
ZAP EN-Nr. 4/2007

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps