Der Bundesgerichtshof bejahte dies, obwohl die Frau nie ihre Unterschrift unter den Vertrag gesetzt hatte. Ihr Eintritt in den Mietvertrag ergab sich hier aus den Umständen. Die Frau hatte während der Mietzeit zahlreiche rechtserhebliche Erklärungen gegenüber der Hausverwaltung abgegeben, den gesamten Schriftverkehr im eigenen Namen geführt, nach der Trennung die Wohnung jahrelang alleine genutzt und auch die Miete selbst bezahlt.
Urteil des BGH vom 13.07.2005
VIII ZR 255/04
NJW 2005, 2620
BGHR 2005, 1367
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