Kündigungsfrist bei gemischter Nutzung
Mietet eine GmbH ein Reihenhaus an, um es teils als Büroraum für ihren Geschäftsbetrieb zu nutzen und teils ihrem Geschäftsführer als Wohnung zur Verfügung zu stellen, gilt - soweit nichts anderes vereinbart ist - die für Gewerbemietverträge geltende gesetzliche Kündigungsfrist des
§ 580a Abs. 2 BGB. Der Vermieter kann den Vertrag daher nur bis spätestens zum 3. Werktag eines Quartals zum Quartalsende kündigen und nicht - wie für Wohnraummietverträge geregelt - zum Ende des übernächsten Monats.
Versäumnisurteil des BGH vom 16.07.2008
VIII ZR 282/07
NWB 2008, 3826