In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheidenden Fall verzichteten beide, Mieter und Vermieter, für die Dauer von fünf Jahren auf das Kündigungsrecht. Der Mieter kündigte jedoch schon nach einem Jahr mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten.
Die Richter des BGH befanden die Fünf-Jahres-Klausel für
unzulässig und die Kündigung daher wirksam. Als Gründe nannte
das Gericht die Höhe der Mietkosten und den Umstand, dass Mieter
aus beruflichen, gesundheitlichen oder sonstigen Gründen oft
unvorhergesehen auf Mobilität angewiesen seien (BGH, Urteil vom
06.04.2005, Az. VIII ZR 27/04).
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