Damit die Verpflichtung zur Zahlung der Miete zeitlich nicht unbegrenzt besteht, sieht die Rechtsprechung von dem in der Wohnung verbliebenen Partner eine Verpflichtung zur Zustimmung, den Ex-Partner aus dem Mietvertrag zu entlassen. Eventuelle unterhaltsrechtliche Ansprüche oder der die nacheheliche Solidarität können dem aber auch entgegenstehen.
In einem Urteil am Oberlandesgericht Köln war das Paar bereits seit sechs Jahren getrennt und seit drei Jahren geschieden. Trotzdem verweigerte die Ex-Frau die Zustimmung, den Mietvertrag auf sie allein umschreiben zu lassen. Der Vermieter hatte gegen Umschreibung keine Einwendungen. Dem ausgezogenen Ex-Partner war es nach Ansicht der Richter nicht zuzumuten, ständig mit Belastungen aus dem alten Mietverhältnis rechnen zu müssen (OLG Köln Az. 4 UF 169/05).
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