Da der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr geschlossen worden war, bedurfte er gemäß § 550 BGB der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis gilt grundsätzlich auch für alle Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Nebenabreden. Die Übermittlung eines Telefaxes erfüllt nicht die gesetzliche Schriftform. Die Erklärung des Mieters war somit unwirksam. Der Vermieter musste sich nicht auf die Verlängerung des Mietvertrages einlassen.
Urteil des OLG Köln vom 29.11.2005
22 U 105/05
OLGR Köln 2006, 65
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