Zu spät, entschied der Bundesgerichtshof. Wird ein Schriftstück erst am 31. Dezember nachmittags in den Briefkasten eines Bürobetriebes eingeworfen, in dem branchenüblich am Silvesternachmittag - auch wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt - nicht mehr gearbeitet wird, so geht das Schreiben erst am nächsten Werktag ein. Danach war der Mietvertrag wegen Nichtausübung der Verlängerungsoption beendet. Der Mieter musste die Halle räumen.
Urteil des BGH vom 05.12.2007
XII ZR 148/05
Betriebs-Berater
2008, 229
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