Geschäftsraummietvertrag Hinweise

Der Mietvertrag ist ein im BGB typisierter gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag (§ 535 BGB). Im Unterschied zum Kauf oder zur Schenkung, bei denen es um die Übereignung eines Gegenstandes geht, stellt die Miete wie die Pacht und die unentgeltliche Leihe einen Gebrauchsüberlassungsvertrag dar. Mögliche Mietgegenstände sind bewegliche und unbewegliche Sachen oder Sachteile, die gebrauchstauglich sind (beispielsweise auch Hauswand als Werbefläche). Für das Mietrecht gelten die §§ 535 bis 580a BGB. Quelle Wikipedia

Auch ein Geschäftsraum-Mietvertrag unterliegt als Formularmietvertrag den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Wird der Geschäftsraummietvertrag mit einem Kaufmann abgeschlossen und gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes, so findet lediglich eine rechtliche Inhaltskontrolle statt, wonach Bestimmungen unwirksam sind, die den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Der Mietvertrag für Ladenräume / Geschäftsräume ist auch mündlich gültig. Allerdings bedürfen Mietverträge, die für einen längeren Zeitraum als ein Jahr abgeschlossen werden, der Schriftform. Wird die Form nicht beachtet, so ist der Vertrag keinesfalls ungültig, sondern er gilt als für unbestimmte Zeit geschlossen und ist frühestens nach einem Jahr ab Gebrauchsüberlassung kündbar. Quelle myumzug

Unterschied zum Wohnraummietvertrag: In einem Geschäftsraummietvertrag wird in Abgrenzung zum Wohnraummietvertrag die Überlassung eines Grundstücks oder Gebäudes bzw. Gebäudeteiles zu anderen als Wohnzwecken auf Grund eines schuldrechtlichen Vertrages geregelt. Ein Geschäftsraummietverhältnis erfordert hingegen nicht, dass die gemieteten Räume auch tatsächlich betrieblich oder geschäftlich genutzt werden. Es reicht aus, wenn dem Mietvertrageine entsprechende geschäftliche Zweckbestimmung (z. B. zur Nutzung als Büro) zugrunde liegt.

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