Kurzinfo zum Mietvertrag

Form des Mietvertrages: Der Mietvertrag ist in den §§ 535 ff. BGB; der Pachtvertrag -auf den die mietrechtlichen Vorschriften mit wenigen Ausnahmen anzuwenden sind - ist in § 581 BGB geregelt. Die Schriftform ist nicht erforderlich, aber aber für eventuelle Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien empfehlenswert. Wird kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen, kommt der Mietvertrag durch vorbehaltlose mündliche Einigung zwischen Mieter und Vermieter zustande. Der Mietvertrag ist auch dann wirksam geschlossen, wenn keine Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses getroffen wurde. In diesem Fall gilt eine angemessene und ortsübliche Miete als vereinbart.

Pflichten der Vertragsparteien: Durch den Mietvertrag werden Haupt- und Nebenpflichten der Parteien begründet: Hauptpflicht des Vermieters ist die Überlassung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch und die Gewährleistung dieses Rechts über die gesamte Mietzeit und die Zahlung des vereinbarten Mietzinses. Die Nebenpflichten ergeben sich aus der Natur der Sache und sind nicht abschließend. Nebenpflichten des Vermieters sind z.B. die Instandhaltungspflicht und die Pflicht zum Ersatz von Aufwendungen des Mieters. Die Mängelanzeigepflicht und die Sorgfalts (bzw. Obhuts-) -pflicht sind Nebenpflichten des Mieters.

Mietzeit (Mietdauer): Fehlt eine Vereinbarung, beginnt die Mietzeit mit Vertragschluss. Ansonsten beginnt und endet das Mietverhältnis zu den im Vertrag genannten Terminen.

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps