Mietwucher nur bei Ausnutzung eines geringen Wohnungsangebots
Nach dem Gesetz sind Mietzinsvereinbarungen nichtig, mit denen der Vermieter infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen eine unangemessene Miete fordert, sofern der geltende ortsübliche Mietzins hierbei um mehr als 20 Prozent überschritten wird.
Bei der Beantwortung der Frage, ob der Vermieter ein geringes Angebot an vergleichbaren Räumen ausgenutzt hat, ist auf das gesamte Gebiet der Gemeinde und nicht lediglich auf den Stadtteil abzustellen, in dem sich die Mietwohnung befindet. Das Tatbestandsmerkmal des "geringen Angebots” ist nicht erfüllt, wenn der Wohnungsmarkt für vergleichbare Wohnungen nur in dem betreffenden Stadtteil angespannt, im übrigen Stadtgebiet aber entspannt ist.
Urteil des BGH vom 13.04.2005 - VIII ZR 44/04, BGHR 2005, 1170 und MDR 2005, 978