Keine Miete ohne Schlüssel

Tauscht der Vermieter die gewaltsam aufgebrochene Wohnungseingangstür wegen eines Einbruchs im Wege einer Notmaßnahme aus, um sie wieder verschließbar zu machen, versäumt er es aber, dem Wohnungsmieter einen Schlüssel für die ausgetauschte Tür auszuhändigen, schuldet ihm dieser keine Miete.

Die Überlassung der Schlüssel des Mietobjekts ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs. Keine Rolle spielt dabei, ob der Mieter von dem Zugang zur Wohnung überhaupt Gebrauch gemacht hätte, weil er beispielsweise diese trotz des noch laufenden Mietverhältnisses bereits geräumt hat.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.07.2005
I-10 202/04
WM 2005, 655

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