Die Überlassung der Schlüssel des Mietobjekts ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs. Keine Rolle spielt dabei, ob der Mieter von dem Zugang zur Wohnung überhaupt Gebrauch gemacht hätte, weil er beispielsweise diese trotz des noch laufenden Mietverhältnisses bereits geräumt hat.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.07.2005
I-10 202/04
WM 2005, 655
|
|
|
|