Mietzins - Miethöhe - Wucher

Die Miethöhe (früher "Mietzins") wird i.d.R. im Mietvertrag vereinbart und ist meist als wiederkehrende Leistung an den Vermieter zu entrichten. Die Zahlungsverpflichtung beginnt ab Beginn des Mietverhältnisses; die Fälligkeit kann vereinbart werden. Die Klausel in Formularmietverträgen, wonach der Mietzins spätestens bis zum 3. Werktag zu zahlen ist, ist wirksam.

Bei Zahlungsverzug über mehrere Monate hat der Mieter das Wahlrecht, welchen Mietzins er damit begleichen möchte. Trifft der Mieter hierüber keine Bestimmung, so gilt die älteste Mietzinsrate als getilgt. Der Verzug des Mieters tritt mit Ablauf des Tages, an dem die Rate zu zahlen war, ein. Hieraus entstehende Kosten hat der Mieter dem Vermieter zu ersetzen.

Zahlt der Mieter ständig verspätet oder stehen mindestens 2 volle Monatsmieten aus, steht dem Vermieter ein fristloses Kündigungsrecht zu. Die Verspätung der Zahlung fällt dem Mieter nicht zur Last, wenn diese auf Umständen beruht, die nicht auf dem Verschulden des Mieters beruhen. Hierzu zählen z.B. die Banklaufzeiten.

Grundsätzlich ist für die Beurteilung der Miethöhe zwischen preisgebundenen und frei finanzierten Wohnraum zu unterscheiden. Bei frei finanzierten Wohnraum können die Mietvertragsparteien die Miethöhe selbst wählen. Eingeschränkt wird die Festlegung der Miethöhe jedoch durch § 5 WiStrG (Wirtschaftstrafgesetz). Bei Überschreitung der dort festgelegten Kappungsgrenze von 20 Prozent liegt eine Mietpreisüberhöhung vor.

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Die zulässige Miethöhe nach § 5 WiStrG bestimmt sich nach folgenden Maßstäben: Ortsüblichkeit: Hier wird in der Regel auf den Mietspiegel abgestellt. Dieser enthält die Berechnungsgrundlagen für die Baualtersklasse, die Wohnlage, die Ausstattung und Größe und weitere Merkmale. Ist ein Mietspiegel nicht vorhanden, kann mit Hilfe eines Sachverständigen ein Vergleich mit ähnlichen Objekten gezogen werden. Sonstige Zuschläge: Hierunter fallen mögliche Zuschläge für schon vorhandene Einrichtung (Möblierung) sowie sogenannte Beschwerniszuschläge. Eine solche Beschwernis kann bsw. dann gegeben sein, wenn der Wohnraum übermäßig beansprucht wird (Wohngemeinschaft).

Die Folge einer zu hoch angesetzen Miete sind: Die Vereinbarung über den über die zulässige Grenze hinausgehenden Mietzins ist unwirksam. Der Mieter muss also in Zukunft lediglich den im Rahmen des § 5 WiStrG zulässigen Mietzins entrichten. Dem Mieter steht ein Rückforderungsanspruch aus §§ 812 ff. BGB hinsichtlich des zuviel gezahlten Betrages zu.

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