Schimmelgefahr bei Möbelaufstellung

Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilz treten in Wohnräumen am häufigsten in den kühleren Monaten auf. Werden solche Mängel durch direkt an den Wänden aufgestellte Möbel mit verursacht, so trifft einen Mieter in der Regel jedoch kein Verschulden. Danach dürfen Mieter ihre Möbel an jedem beliebigen Platz aufstellen.

In diesem Falle liege vielmehr ein Wohnungsmangel vor, entschied der Richter vom Amtsgericht Osnabrück. Es sei einem Mieter nicht zuzumuten, etwa große Möbelstücke zehn Zentimeter von der Wand abzurücken, nur um mögliche Feuchtigkeitsschäden zu verhindern (Amtsgericht Osnabrück Az. 14 C 385/04). Aus demselben Grund müsse kein Mieter darauf verzichten, an bestimmten Wänden Möbelstücke aufzustellen,

In einem anderen Fall schlug sich das Amtsgericht Hannover ebenfalls auf die Seite eines Mieters. Es sei diesem nicht zuzumuten, einen Wandschrank in der Küche regelmäßig durch Öffnen der Türen zu beheizen und zu belüften. Eine Mietminderung sei deshalb gerechtfertigt (Urteil Amtsgericht Hannover 520 C 13591/03).

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