In diesem Falle liege vielmehr ein Wohnungsmangel vor, entschied der Richter vom Amtsgericht Osnabrück. Es sei einem Mieter nicht zuzumuten, etwa große Möbelstücke zehn Zentimeter von der Wand abzurücken, nur um mögliche Feuchtigkeitsschäden zu verhindern (Amtsgericht Osnabrück Az. 14 C 385/04). Aus demselben Grund müsse kein Mieter darauf verzichten, an bestimmten Wänden Möbelstücke aufzustellen,
In einem anderen Fall schlug sich das Amtsgericht Hannover
ebenfalls auf die Seite eines Mieters. Es sei diesem nicht
zuzumuten, einen Wandschrank in der Küche regelmäßig durch
Öffnen der Türen zu beheizen und zu belüften. Eine Mietminderung
sei deshalb gerechtfertigt (Urteil Amtsgericht Hannover 520 C 13591/03).
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