In dem Fall war der Vermieter verstorben. Dessen Erbengemeinschaft versäumte es gegenüber dem Mieter den eindeutigen Nachweis zu erbringen, dass sie die neue Hausverwalterin beauftragt habe, die Miete einzuziehen. Für den Mieter war aufgrund der Unterlagen nicht klar ersichtlich, wer alles als Vermieter fungiert.
Er hielt die Mietzahlungen zurück, mit dem Hinweis, dass sobald die Sachlage geklärt ist, alle ausstehenden Mietzahlungen sofort beglichen werden. Daraufhin kündigte die Erbengemeinschaft das Mietverhältnis fristlos, sprach zusätzlich auch eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzug aus und klagte auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Die BGH-Richter gaben jedoch dem Mieter Recht. Die Kündigungen
waren allesamt rechtswidrig. Sie entschieden, dass ein Mieter
nach dem Tod seines Vermieters seine Mietzahlung zumindest
solange einstellen kann, solange er keine Gewissheit darüber
erlangen konnte, wer Gläubiger seiner Mietverpflichtung geworden
ist. Es gehöre grundsätzlich nicht zu den Aufgaben des Mieters,
die Erben oder Käufer als Rechtsnachfolger zu ermitteln, denen
er seinen Mietzins zahlt.
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