Ersatzmieter bei befristeten Mietvertrag

Vorzeitig einen befristeten Mietvertrag zu lösen, ist für einen Mieter nicht einfach. Ein Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem früheren Ende des Vertragsverhältnisses zuzustimmen oder einen Nachmieter zu akzeptieren.

Allerdings kann eine Weigerung des Vermieters, einen Nachmieter zu akzeptieren, für den Vermieter aber auch den Verlust des Anspruchs auf Mietzinszahlung bedeuten.

Sachverhalt: Die Mieter einer Doppelhaushälfte baten ihren Vermieter um vorzeitige Auflösung eines noch länger laufenden Mietvertrages, da sie aus gesundheitlichen und klimatischen Gründen nach Mallorca ziehen wollten. Sie stellten als Nachmieter ein Ehepaar, gegen das vernünftigerweise keine sachlichen Bedenken erhoben werden konnten. Trotzdem lehnte der Vermieter ab.

Die Mieter beendeten das langfristige Mietverhältnis aus berechtigten Interesse trotzdem vorzeitig. Die Koblenzer Richter am Oberlandesgericht gaben den Mietern Recht. Sie sahen die unbegründete Weigerung des Vermieters als eine treuwidrige Ablehnung mit der Folge, dass sein Anspruch auf Mietzinszahlung bis Vertragsende erlischt (OLG Koblenz, Az.5 U 197/03).

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