Mieterhöhung erfordert Name Vermieter
Ein an den Mieter gerichtetes Erhöhungsverlangen in Textform ist
nur dann eingehalten, wenn der Name des Vermieters oder eines
Bevollmächtigten klar zu erkennen ist. Soweit diese Voraussetzung nicht erfüllt wird, ist das
Mieterhöhungsbegehren unwirksam (LG Berlin, Az.: 62 S 126/03).
Im Urteilsfall hatte eine Wohnungsbaugesellschaft die
Miete erhöhen wollen. Auf dem Schreiben stand jedoch lediglich
eine Unterschrift, bei der nur bei genauer Betrachtung der
Anfangsbuchstabe als K zu entziffern war. Ein unleserlicher
Schriftzug lässt keinen Rückschluss auf die Identität des
Ausstellers zu, entschied das Gericht.
§ 126 BGB verlangt, dass die Person des Erklärenden
genannt wird. Die Angabe einer Behörde, juristischen Person oder
Handelsgesellschaft genügt für sich allein nicht. Erforderlich
sei, so die Ansicht der Berliner Richter, dass sich der Name der
vertretungsberechtigten natürlichen Person, welche die
Vorantwortung für die Erklärung übernehme, für den Mieter
erkennen lasse.