Vermieter muss Dienstvertrag für Hauswart offen legen

Legt der Vermieter die Kosten für einen Hauswart auf seine Mieter um, haben diese das Recht, den Dienstvertrag und die Lohnabrechnung einzusehen, um die Richtigkeit der Abrechnung überprüfen zu können. Ein Mieter muss sich nicht auf die Vorlage von Tätigkeitsbelegen des Hausmeisters verweisen lassen, da diese nur Art und Umfang dessen Tätigkeit, nicht jedoch die hierfür entstandenen Kosten wiedergeben.

Urteil des LG Berlin vom 05.05.2006
63 S 416/02
Das Grundeigentum 2006, 846

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