Nebenkosten: Kauf von Pflanzen und Gartengeräte

Die Kosten für die Anschaffung von Gartengeräten, Pflanzen oder für eine Neuanlage einer Gartenfläche oder einer Grünfläche sind keine umlagefähigen Betriebskosten.

Zu den Betriebskosten zählen nur laufende Kosten. Gartengeräte wie etwa ein Spaten oder eine Harke müssen jedoch nicht laufend neu angeschafft werden, sondern haben in der Regel eine Lebensdauer von mehreren Jahren. Daher könne nicht von "laufenden Aufwendungen" gesprochen werden, urteilte das Amtsgericht Laufen (3 C 1176/04). In einem früheren Urteil hatte bereits das Landgericht Potsdam die Anschaffung eines Rasenmähers als Betriebskosten verneint (11 S 81/01).

Grundsätzlich gehören nur laufende, wiederkehrende Kosten für den Garten in die Nebenkostenabrechnung. Dazu zählen die Kosten für die Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen. Die Neuanschaffung von Pflanzen sowie die Neuanlage eines Gartens gehören nicht dazu und können einem Mieter über die Nebenkostenabrechnung nicht in Rechnung gestellt werden.

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