Zu den Betriebskosten zählen nur laufende Kosten. Gartengeräte wie etwa ein Spaten oder eine Harke müssen jedoch nicht laufend neu angeschafft werden, sondern haben in der Regel eine Lebensdauer von mehreren Jahren. Daher könne nicht von "laufenden Aufwendungen" gesprochen werden, urteilte das Amtsgericht Laufen (3 C 1176/04). In einem früheren Urteil hatte bereits das Landgericht Potsdam die Anschaffung eines Rasenmähers als Betriebskosten verneint (11 S 81/01).
Grundsätzlich gehören nur laufende, wiederkehrende Kosten für
den Garten in die Nebenkostenabrechnung. Dazu zählen die Kosten
für die Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der
Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen. Die Neuanschaffung von
Pflanzen sowie die Neuanlage eines Gartens gehören nicht
dazu und können einem Mieter über die Nebenkostenabrechnung nicht
in Rechnung gestellt werden.
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