Wahrung der Einjahresfrist für Nebenkostenabrechnung bei Zugang an Silvester

Der Vermieter ist nach § 556 Abs. 3 S. 2 BGB verpflichtet, dem Mieter innerhalb eines Jahres eine Betriebskostenabrechnung zukommen zu lassen. Diese Frist ist auch dann noch gewahrt, wenn die Abrechnung dem Mieter noch im Laufe des Silvestertages in den Briefkasten eingeworfen wird. Wann er von der Abrechnung tatsächlich Kenntnis erlangt, ist unerheblich.

Urteil des AG Hamburg-St. Georg vom 16.06.2005
921 C 37/05
NJW 2006, 162

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