Abfindungsersatzverpflichtung des Untermieters

Stellt ein durch langfristigen Untermietvertrag gebundener Untermieter eines Ladenlokals die Mietzahlungen ein und räumt den Laden, so ist er grundsätzlich verpflichtet, seinem Vermieter als Verzugsschaden den Betrag zu ersetzen, den jener seinerseits an den Hauptvermieter als Abfindung für die deswegen erfolgte vorzeitige Beendigung des Hauptmietvertrages geleistet hat.

Der Untermieter kann sich nicht darauf berufen, dass ihm durch die vorzeitige Beendigung des Hauptmietvertrages die Mietsache nicht mehr zur Verfügung gestellt werden könne (OLG Nürnberg, Urteil vom 18.6.1999 - 6 U 288/99).


Autor: Johannes Steger

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