Mängel der Pachtsache

Bleibt der Wert der Pachtsache hinter dem geschuldeten Wert zurück, weil die Pachtsache mit Mängeln behaftet ist, so sind diese Umstände nicht als Wucherelemente im Rahmen von § 138 BGB zu berücksichtigen, sondern als Mängel zu prüfen. Zahlt der Pächter den Pachtzins längere Zeit in Kenntnis der Mängel, so verliert er analog § 536b BGB sein Minderungsrecht.

OLG Koblenz, Urteil vim 12.11.1998, Aktenzeichen 5 U 204/98.

Ein Miet- bzw. Pachtvertrag kann gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn der Wert der vom Vermieter bzw. Verpächter versprochenen Vertragsleistungen in einem groben Missverhältnis zur Höhe des zu entrichtenden Miet- bzw. Pachtzinses steht. Insoweit ist es erforderlich, dass der Zins wenigstens das Doppelte des angemessenen Preises ausmacht.

Weist das Pachtobjekt Mängel auf, so ist der Pächter bzw. Mieter berechtigt, gem. den Mängelgewährleistungsvorschriften Ansprüche gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Zahlt der Mieter bzw. Pächter allerdings trotz Kenntnis von Mängeln über einen längeren Zeitraum (mindestens 6 Monate im Einzelfall) vorbehaltslos den Pacht- bzw. Mietzins weiter, so verliert er seinen Minderungsanspruch nicht nur für die Vergangenheit, sondern auch für die Zukunft.


Autor: Johannes Steger
Breiholdt & Breiholdt  bei  Finanztip.de   Keine Haftung.
Finanztipps