Zu niedrige Raumhöhe ist ein Mietmangel

Ist die tatsächliche Raumhöhe einer Wohnung zwei Zentimeter geringer als im Mietvertrag angegeben und ergibt sich daraus eine um mehr als zehn Prozent kleinere Wohnfläche, so handelt es sich um einen Mietmangel.

Entgegen den Angaben des Vermieters betrug die Raumhöhe der Mietwohnung nur 1,98 statt 2 Meter. Umgerechnet betrug die Wohnfläche dadurch nur noch 47 und nicht wie angegeben 59 Quadratmeter. Dies hatte zur Folge, dass der Mieter den Mietzins (auch rückwirkend) entsprechend mindern kann (Amtsgericht Pößneck Az. 4 C 279/05).

Bereits 2004 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Abweichung der tatsächlichen von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche um mehr als zehn Prozent grundsätzlich einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt, der zur Mietminderung berechtigt (BGH, Az. VIII ZR 192/03.

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