Entgegen den Angaben des Vermieters betrug die Raumhöhe der Mietwohnung nur 1,98 statt 2 Meter. Umgerechnet betrug die Wohnfläche dadurch nur noch 47 und nicht wie angegeben 59 Quadratmeter. Dies hatte zur Folge, dass der Mieter den Mietzins (auch rückwirkend) entsprechend mindern kann (Amtsgericht Pößneck Az. 4 C 279/05).
Bereits 2004 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass die
Abweichung der tatsächlichen von der im Mietvertrag angegebenen
Wohnfläche um mehr als zehn Prozent grundsätzlich einen Mangel
der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB
darstellt, der zur Mietminderung berechtigt (BGH, Az. VIII ZR
192/03.
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