Angemessener Pachtzins für Imbissstand

Liegt der vereinbarte Pachtzins knapp 100 Prozent über dem objektiven Marktwert der Gebrauchsüberlassung, ist in der Regel von einem wucherähnlichen und damit nichtigen Pachtvertrag auszugehen. Bei der Ermittlung der ortsüblichen Pacht ist jedoch darauf zu achten, dass hierbei miteinander vergleichbare Objekte herangezogen werden.

Der Bundesgerichtshof lehnte die Übertragbarkeit der ortsüblichen Ladenmiete auf die Bewertung der Pacht für einen Dönerstand ab. Imbissstände bilden vielmehr einen eigenen Teilmarkt und sind daher nach anderen Kriterien zu bewerten als normale Läden.

Urteil des BGH vom 30.06.2004
XII ZR 11/01
MDR 2004, 1408

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