Der Mietprozess

Allgemeines zum Mietprozess:

Zuständig für Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum beziehungsweise über den Bestand eines Mietverhältnisses sind gem. § 23 Nr. 2a GVG die Amtsgerichte. Die Zuständigkeit der Amtsgerichte (und nicht der Landgerichte) ist auch bei Streitwerten über 5.000 Euro gegeben. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich danach, in welchem amtsgerichtlichen Bezirk sich das Mietobjekt befindet (Ausnahme: § 29a Abs. 2 ZPO).

Die Zuständigkeit bei Geschäftsraumsmiete richtet sich hingegen nach dem Streitwert. Hier ist bei einem Streitwert über zehntausend DM das Landgerichte zuständig.

Wird das Mietobjekt teils gewerblich, teils zum Wohnen genutzt, so wird das Objekt als Wohnraum bewertet, soweit die Wohnungsnutzung überwiegt.

Als Wohnraum im Sinne des § 23 GVG werden auch Werkmietwohnungen, Untermietverhältnisse, Ferienwohnungen, Zweitwohnungen etc. verstanden.

Für den Mietprozess gelten die allgemeinen Regelungen der ZPO.

Beweislast:

Grundsätzlich trägt der Vermieter die Beweislast dafür, dass der Mieter Beschädigungen oder Zerstörungen an der Mietsache verursacht hat. Dies gilt insbesondere, wenn mehrere Mietparteien vorhanden sind, bei gemeinschaftlich genutzten Räumen (Trockenräume, Treppenaufgänge, Partyräume).

Bei Schäden in der Mietsache selbst muss der Vermieter lediglich nachweisen, dass diese bei Einzug des Mieters nicht vorhanden waren. Dieser Nachweis dürfte anhand des Übergabeprotokolls meist leicht zu führen sein. Der Mieter hingegen kann hiergegen den sogenannten Entlastungsbeweis führen. Er muss also nachweisen, dass er den Schaden nicht verschuldet hat. Bei typischen Gebrauchsspuren werden allerdings an diesen Entlastungsbeweis geringe Anforderungen gestellt, da diese Abnutzungserscheinungen in der Regel Sache des Vermieters sind. Handelte es sich hingegen um ein atypische Schäden (Brandflecken im Teppich) trifft den Mieter die volle Beweislast.

Treffen Umstände zusammen, bei denen nicht klar ist, ob der Schaden durch den Mieter verursacht wurde oder durch den Vermieter, trägt der Vermieter die Beweislast (ein solcher Fall liegt es zum Beispiel vor, wenn der Schaden durch unsachgemäßen Gebrauch der Mietsache durch den Mieter oder durch Baumängel - die der Vermieter zu vertreten hat - herbeigeführt worden sein könnte).

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