So hat das Berliner Gericht entschieden, dass ein Mieter großflächige Graffiti an der Außenwand nicht hinnehmen muss. War die Haufassade beim Einzug unversehrt und überschreitet der Umfang der Graffiti das Maß des Ortsüblichen, kann ein Mietmangel vorliegen, der zur Mietminderung berechtigt. Laut Gericht machte das Haus infolge der Farbschmierereien einen "verunstalteten und verwahrlosten Eindruck". Die Tatsache, dass der Vermieter Graffiti nicht verhindern kann, spielte dabei keine Rolle. Er musste die Sprüherei entfernen lassen (AG Charlottenburg, Urteil vom 22.06.2006, Az. 233 C 47/06).
Tipp - das kann Sprayer abhalten: Werden Büsche oder kleine Bäume angepflanzt, die die Sicht auf die Hauswand versperren, bleibt die Immobilie meist verschont - Graffiti werden in der Regel nur dort angebracht, wo sie von außen zu sehen sind.
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