Gleiches gelte auch für Dachgärten, Terrassen oder Loggien, da die betreffenden Flächen ebenfalls keinen Einfluss auf den Verbrauch von Wärme hätten. Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Ausschluss solcher Flächen in der Flächenberechnung ist nur dort zu akzeptieren, wo sich ihre Einbeziehung nicht auswirkt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn alle Freiflächen eines Mietshauses gleich groß sind, so die Richter (Kammergericht, Urteil vom 28.11.2005, Az. 8 U 125/05).
Die Umlage nach Wohnfläche ist der hauptsächliche Verteilungsschlüssel und in § 556a BGB als Regelmaßstab vorgesehen. Eine Kostenverteilung der Wohn- bzw. Nutzfläche entspricht auch der Billigkeit. Je größer die vermietete Fläche ist, umso teurer ist in der Regel auch die Mieteinheit.
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