Der Fall: Ein Vermieter hatte unter Berufung auf Eigenbedarf mit einem Schreiben vom 2. Juni 2005 einem Mieter zum 28. Februar 2006 gekündigt. Die Mieter einer im vierten Stock desselben Hauses gelegenen Wohnung gleicher Größe kündigten ihr Mietverhältnis am 30. Dezember 2005 zum 31. März 2006. Der gekündigte Mieter vertrat daraufhin die Ansicht, dass die Eigenbedarfskündigung rechtsmissbräuchlich sei, weil der Vermieter ihm die zum 31. März 2006 frei werdende Alternativwohnung im selben Haus nicht angeboten habe.
Daraufhin stellte der BGH klar: Die Wohnung im vierten Obergeschoss ist erst zum Ablauf des Monats März 2006 und damit einen Monat nach Ende des Mietverhältnisses mit dem betroffenen Mieter gekündigt worden. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Mieter - den geltend gemachten Eigenbedarf vorausgesetzt - bei rechtmäßigem Verhalten die Wohnung bereits geräumt haben müssen. Wird eine grundsätzlich vergleichbare Wohnung erst zu einem Zeitpunkt nach Ende des wegen Eigenbedarfs gekündigten Mietverhältnisses frei, so bleibt diese für die wertende Betrachtung außen vor.
Nach Meinung des BGH ist es auch unerheblich, ob der betroffene Mieter darauf vertrauen durfte, dass die Mieter der Wohnung im vierten Stock gemäß ihrer eigenen Kündigung am 31. März 2006 ausziehen würden (BGH, Urteil vom 4. Juni 2008, Az. VIII ZR 292/07).
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