In der Regel sind die Kosten für die Entfernung von Graffiti an Hauswänden nicht vom Vermieter im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegbar, da es sich nach Auffassung vieler Gerichte um Instandhaltungskosten handelt (Amtsgericht Köln, Urteil vom 22. Mai 2000, Az. 222 C 120/99).
Das Amtsgericht Berlin Mitte schlug in einem Fall jedoch die Kosten der Beseitigung den Hausreinigungskosten zu (Urteil vom 27. Juli 2007, Az. 11 C 35/07). An dem betroffenen Haus gab es monatlich Graffiti-Schmierereien. Diese ließ der Vermieter dann alle drei Monate beseitigen. Auf Grund der Häufigkeit zählte der Richter daher die Kosten für die Beseitigung des Graffitis zu den Hausreinigungskosten.
Kommen diese regelmäßig vor, so können sie auf die Mieter umgelegt werden. Das entscheidende Kriterium hier ist die Regelmäßigkeit der wiederkehrenden Leistung. Allerdings muss diese der Vermieter auch nachweisen.
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