Im entschiedenen Fall ging es um einen Dacheinsturz, der durch die Überlastung eines Flachdaches aufgrund einer zu großen Wassermenge infolge verstopfter Abflüsse verursacht wurde. Der Vermieter wollte daraufhin für den Einsturz seine Mieterin haftbar machen. Diese habe es unterlassen, ihn darüber zu informieren, dass sich zunehmend Wasser auf dem Dach angesammelt hatte.
Das OLG vertrat die Auffassung, dass in diesem Fall eine Verletzung der Anzeigepflicht des Mieters nach § 536c BGB nicht vorliege, da sich der Mangel dem Mieter nicht "gezeigt" habe. Und eine Untersuchungspflicht hinsichtlich verborgener Mängel trifft einen Mieter nicht.
Im Gegenteil darf er sich darauf verlassen, dass die Mietsache funktionstüchtig ist. Da die Mieterin im konkreten Fall auch nicht zur Instandhaltung des Daches verpflichtet war, musste sie es auch nicht laufend kontrollieren. Somit habe der Vermieter keinerlei Ansprüche gegen seine Mieterin, entschieden die Richter (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2008, Az. I-24 U 193/07).
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