Renovierungsklausel im Mietvertrag

Zunächst muss der Mieter Schönheitsreparaturen bei Auszug überhaupt nur dann durchführen, wenn dies im Mietvertrag drin steht und die Regelung im Mietvertrag auch rechtlich wirksam ist. Sonst ist der Vermieter dafür zuständig.

Gibt es im Mietvertrag eine entsprechende Klausel, ist immer noch die Frage, ob diese Klausel auch wirksam ist. Nach der Rechtsprechung darf der Mieter nicht dazu verpflichtet werden, beim Auszug ohne jede Rücksicht auf frühere Schönheitsreparaturen auf seine Kosten in jedem Falle die Wohnung zu renovieren.

Der Mieter ist dann nur dazu verpflichtet, die Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn die nach dem vereinbarten oder von der Rechtsprechung vorgesehenen Fristenplan vorzunehmenden Reparaturen auch wirklich notwendig sind, um die Wohnung wieder in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen.

Verwandt: Renovierungsklausel und Schönheitsreparaturen
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