Nachträgliche Umlage einer Sachversicherung

Die Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung, die der Vermieter während des bestehenden Mietverhältnisses für das Mietobjekt abschließt, können anteilig auf die Mieter umgelegt werden, wenn im Mietvertrag die Kosten einer derartigen Versicherung als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet sind und dem Vermieter das Recht eingeräumt ist, auch neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umzulegen.

Letzteres war im entschiedenen Fall durch folgende im Mietvertrag enthaltene Klausel gedeckt: "Werden öffentliche Abgaben neu eingeführt oder entstehen Betriebskosten neu, so können diese vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umgelegt und angemessene Vorauszahlungen festgesetzt werden." Eine solche Vereinbarung verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) und ist daher wirksam.

Urteil des BGH vom 27.09.2006
VIII ZR 80/06
BGHR 2006, 1511
NJW Heft 48/2006, Seite VIII

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