Letzteres war im entschiedenen Fall durch folgende im Mietvertrag enthaltene Klausel gedeckt: "Werden öffentliche Abgaben neu eingeführt oder entstehen Betriebskosten neu, so können diese vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umgelegt und angemessene Vorauszahlungen festgesetzt werden." Eine solche Vereinbarung verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) und ist daher wirksam.
Urteil des BGH vom 27.09.2006
VIII ZR 80/06
BGHR 2006, 1511
NJW Heft 48/2006, Seite VIII
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