Ein Mieter hatte die Wohnung nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geräumt und per Post die Wohnungsschlüssel an den Vermieter geschickt. Nach Reklamation des Vermieters erklärte der Mieter am 11. Juli schriftlich, dass er keine weiteren Schlüssel habe und die Sache damit für ihn erledigt sei. Der Vermieter war jedoch der Ansicht, dass damit die Rückgabepflicht nicht erfüllt ist und wollte vom Mieter eine Nutzungsentschädigung für die Wohnung. Der Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung setzt nach § 546a BGB jedoch eine Vorenthaltung der Mietsache voraus. Diese bestand nach Ansicht der Richter nicht.
Der Vermieter war aufgrund der
Mietererklärung zur sofortigen Auswechslung des Schlosses auf
Kosten des Mieters berechtigt. Dafür sei ihm maximal eine Zeit
von etwa zwei Wochen zuzubilligen. Ihm wäre also die Wohnung
Ende Juli wieder zur Verfügung gestanden. Darüber hinaus
bestehen keinerlei Ansprüche an den Mieter (Hanseatisches
Oberlandesgericht Hamburg Az. 4 U 58/01). Grundsätzlich besteht bei Schlüsselübergaben eine
Beweislast. Gibt es Unstimmigkeiten über die Vollständigkeit,
muss der Vermieter die Zahl der ausgehändigten Schlüssel belegen
können und der Mieter muss beweisen, dass er alle wieder
abgegeben hat.
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