Ebenso sind starre Fristenregelungen in einem Formularmietvertrag unzulässig, soweit der Mieter einen anteiligen Geldbetrag für Schönheitsreparaturen zu zahlen hat, wenn das Mietverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Renovierungsfristen endet. Auch derartige Regelungen müssen daher so formuliert sein, dass sie nicht ausnahmslos gelten, sondern je nach Zustand der Wohnung Abweichungen zugunsten des Mieters möglich sind.
Urteil des LG Mannheim vom 08.02.2006
4 S 52/05
NJW Heft 12/2006, Seite X
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