Zu viel renoviert – Mieter ist schadenersatzpflichtig

Redaktioneller Hinweis: Schönheitsreparaturen - aktuelle Rechtsprechung

Nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen sind ein häufiges Streitthema zwischen Vermieter und Mieter. Manchmal kann aber auch zuviel Renovieren zu Ärger führen. In den meisten Fällen wird per Mietvertrag die Pflicht für das Streichen der Decken und Wände an den Mieter übertragen. Es empfiehlt sich jedoch, vor dem Pinselschwingen die Vertragsklauseln genau zu prüfen.

In einem Mietvertrag war vereinbart, dass eine Decke (hier: Stuck) nicht verändert werden darf. Der Mieter hatte sie jedoch trotzdem überstrichen. Der Fall kam vor dem Landgericht Berlin zur Entscheidung. Zu den Kosten des ersten Anstrichs musste der Mieter nun dem Vermieter auch noch Schadenersatz zahlen. Er hätte sich an die Vereinbarung im Vertrag halten müssen, urteilten die Richter (Az. 65 S 460/01).

In einem anderen Fall sollte ein Mieter zwar renovieren, versah jedoch beim Auszug die Wände mit einer Bordüre und strich alles lindgrün. Auch hier schlugen sich die Berliner Richter auf die Seite des Vermieters. Der Mieter musste die Wohnung ein zweites Mal in einer neutralen Farbe streichen (Az. 64 S 135/01).

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