Vermietung einer Eigentumswohnung führt jahrelang zu roten Zahlen:
Eine Berlinerin kaufte 1985 eine Eigentumswohnung, die sie an ihre 84jährige Mutter für 350 DM im Monat vermietete. Bei der gemeinsamen Steuererklärung mit ihrem Ehemann wirkte sich die Tatsache günstig aus, dass die Aufwendungen für die Wohnung erheblich höher waren als die Einnahmen durch die Miete. Auf diese Weise ergab sich pro Jahr ein Minus von 12 000 DM. Diese "negativen Einkünfte" konnten von den übrigen Einkünften der Eheleute abgezogen werden, so dass sich insgesamt die Einkommenssteuer ermäßigte. Bei der Veranlagung für 1988 machte das Finanzamt jedoch nicht mehr mit. Wenn die Vermietung nicht als reine "Liebhaberei" gelten solle, müsse - zumindest bezogen auf die Gesamtnutzungsdauer des Objekts - die Absicht bestehen, wenigstens eine Mark Gewinn damit zu erzielen. Es lasse sich jedoch nicht feststellen, dass das Ehepaar jemals wirtschaftlich kalkuliert habe, ob und wann das Objekt einmal schwarze Zahlen schreiben würde. Damit fehle es an der Absicht, irgendwann einmal Gewinn zu erzielen, weshalb die fragliche Summe in Zukunft nicht mehr bei der Steuererklärung berücksichtigt werden könne.
Der Bundesfinanzhof stellte sich jedoch auf die Seite der Steuerzahler und gab dem Finanzamt auf, die "negativen Einkünfte" zu berücksichtigen (IX R 80/94). Weil einzelne Bemessungsgrundlagen noch zu prüfen waren, konnten die obersten Finanzrichter den Fall nicht selbst abschließend behandeln, stellten aber folgende Richtlinie auf: Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sei es normal, dass sich erst nach sehr langen Zeiträumen eine Rendite erwirtschaften lasse, unter Umständen erst nach Jahrzehnten. So sei es auch im vorliegenden Fall. Anders wäre dies nur zu beurteilen, wenn es konkrete Anzeichen dafür gäbe, dass von vornherein keine positiven Einkünfte erzielt werden sollten, wie dies etwa bei Ferienwohnungen oder einem Bauherrenmodell mit Rückkaufangebot der Fall sein könne, bei dem es gar nicht um eine langfristige Vermietung gehe.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. September 1997 - IX R 80/94