Denkmalschutz steht Umbau entgegen:
Ein Düsseldorfer Arzt mietete Praxisräume in einem denkmalgeschützten Haus. Der Vermieter versprach ihm, vor dem Einzugstermin noch eine alte Dienstbotentreppe zu beseitigen. Doch die Denkmalschutzbehörde genehmigte den Umbau nicht. Da sich der Arzt infolgedessen nach anderen Praxisräumen umsehen musste, verlangte er vom Vermieter Schadenersatz.
Der Bundesgerichtshof verurteilte den Vermieter zu einer Entschädigung: Er habe sich zu einer Leistung verpflichtet, die er nicht erbringen konnte (XII ZR 12/97). Drei Jahre vor Abschluss des fraglichen Mietvertrags sei - wegen eines Rechtsstreits zwischen der Stadt und der Eigentümergemeinschaft, zu der der Vermieter gehöre - ein Sachverständigengutachten eingeholt worden, das zur Begründung der Notwendigkeit, das Haus unter Denkmalschutz zu stellen, ausdrücklich die Dienstbotentreppe erwähnt habe. Es hätte dem Vermieter also klar sein müssen, dass er die Dienstbotentreppe nicht ohne weiteres beseitigen durfte.
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. November 1998 - XII ZR 12/97