Kinderwagen in Flur und Treppenhaus
Nachstehend werden hier einige ältere Gerichtsurteile zum Abstellen von Kinderwagen auf dem Flur und / oder im Treppenhaus kurz beschrieben, was Vermieter zu akzeptieren haben. Die Urteile sind zwar alle schon älter. Die Rechtsprechung ist jedoch in der Tendenz immer noch aktuell. Wie immer kommt es jedoch auf die Umstände im Einzelfall an.
- Mieter des ersten Obergeschosses sind berechtigt, einen Kinderwagen im Treppenhaus abzustellen, sofern von diesem keine Gefahr oder Beeinträchtigung für andere ausgeht. [AG Schöneberg, 12. Juli 1999, Az: 109 C 121/99, Grundeigentum 1999, 987)
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Der Mieter eines Wohnung im Obergeschoß ist berechtigt, einen Kinderwagen an geeigneter Stelle im Erdgeschoß des Wohnhauses (hier: dem Hausflus) abzustellen. Sich hieraus ergebende Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Hausflur sind hinzunehmen. Der Besuch des Mieters ist jedoch nicht berechtigt, seinen mitgebrachten Kinderwagen ebenfalls hier abzustellen, da hierdurch eine merklichere Beschränkung entstehen würde. [AG Winsen, 28. April 1999, Az: 16 C 602/99, WuM 1999, 452 = NZM 2000, 237]
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Das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur oder auf entsprechenden Gemeinschaftsflächen kann durch Formularmietvertrag dem Mieter nicht verboten werden, wenn die Umstände dies dem Mieter gebieten. Die Kinderwagen fremder Kinder, die der Mieter als Tagesmutter betreut, kann der Mieter ohne besondere Gestattung dort nicht abstellen lassen.[ LG Hamburg, 6. August 1991, Az: 316 S 110/91, WuM 1992, 188]
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Eine Mieterin, die berechtigt ist, den Kinderwagen im Durchgang zum Vorderhaus abzustellen, darf das Gefährt auch zur Sicherung gegen Diebstahl an geeigneter Stelle des Hausdurchganges auch mit einem Drahtseilschloß anschließen. [AG Charlottenburg, 14. Juli 1989, Az. 21a C 1006/89, MM 1989, Nr 12, 33]
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Der Mieter ist selbst dann nicht zum Abstellen eines Kinderwagens auf dem Treppenpodest vor der Wohnung berechtigt, wenn eine Behinderung von Mitmietern oder Handwerkern ausgeschlossen ist. [AG Charlottenburg, 21. Oktober 1997, Az: 4 C 261/97, Grundeigentum 1998, 49]
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Der Mieter kann den Kinderwagen auch vor der Briefkastenanlage des Hauses abstellen, wenn die Erreichbarkeit der Briefkästen für die anderen Nutzer gegeben bleibt. (Nicht geklärt wurde durch diese Entscheidung, ob eine entgegenstehende Hausordnung rechtswirksam wäre). [AG Köln, 15. Mai 1995, Az: 207 C 43/95, WuM 1995, 652]
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Eine Mieterin, die tagsüber ihr einjähriges Kind allein betreut, ist berechtigt, im Treppenhaus tagsüber einen Kinderwagen abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn nach der mietvertraglichen Vereinbarung der Kinderwagen nur vorübergehend abgestellt werden darf und der Vermieter den Abstellplatz für Kinderwagen von Patienten seiner im Parterre betriebenen Zahnarztpraxis beansprucht. [AG Neuss, 24. Januar 1992, Az: 34 C 567/91, DWW 1992, 179]
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Eine Bestimmung in der Hausordnung, wonach das Abstellen eines Kinderwagens nur vorübergehend zulässig sei, ist nur dann zulässig, wenn für den Mieter eine anderweitige Abstellmöglichkeit besteht und diese zumutbar ist. [LG Bielefeld, 16. September 1992, Az: 2 S 274/92, WuM 1993, 37]
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Dem Mieter einer Erdgeschoßwohnung ist es in der Regel untersagt, im Treppenhaus oder Vorraum des Hauses einen Kinderwagen abzustellen. [AG Wedding, 8. Dezember 1989, Az: 4 C 511/89, Grundeigentum 1990, 263]