Eigenbedarf

Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die vermietete Wohnung für den eigenen Bedarf (auch für nahe Angehörige) benötigt. Nahe Angehörige sind Eltern, Kinder und Geschwister. Umstritten ist, inwieweit auch Nichten, Neffen, Onkel oder Tante als Familienangehörige im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. BGB gelten können.

Eigenbedarf ist ein häufig genutzter, gesetzlich normierter Kündigungsgrund. Stützt sich der Vermieter auf "Eigenbedarf", so muss er diesen Grund ausdrücklich in der Kündigung nennen und vor allem begründen.

Kein Eigenbedarf liegt vor:

  • wenn der Vermieter den Eigenbedarf lediglich "vorschiebt"
  • bei Rechtsmissbrauch (z.B. wenn andere, vergleichbare Wohnungen des Vermieter leerstehen)
  • bei Treuwidrigkeit (z.B. wenn der Eigenbedarf schon bei Abschluss des Mietvertrages vorlag oder absehbar war)
  • bei Zweckverfehlung (z.B. wenn mit der Kündigung erkennbar der beabsichtigte Einzug des Vermieter nicht möglich ist).

Bei der Abwägung der Rechte von Vermieter und Mieter darf im übrigen nicht pauschal dem Mieter ein schwerer wiegendes Interesse unterstellt werden. Dies folgt im Hinblick auf den Vermieter schon aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG.

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