Keine Kündigung bei enttäuschter Umsatzerwartung

Der Bundesgerichtshof bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Einschätzung der Umsatz- und Gewinnerwartungen bei Geschäftsräumen üblicherweise allein im Risikobereich des Mieters liegt. Sofern der Vermieter keine ausdrückliche Zusicherung gegeben hat, besteht für den Mieter auch bei längerfristigen Mietverträgen keine Möglichkeit, das Mietverhältnis vorzeitig zu beenden, wenn der Umsatz erheblich hinter den Erwartungen zurückbleibt. Im zu entscheidenden Fall ging es um ein Wäschegeschäft, das in einem neuen Ladenzentrum zu einem Mietzins von monatlich 2100 DM angemietet wurde. Der geringe Umsatz des Geschäftes war in erster Linie darauf zurückzuführen, dass das Ladenzentrum nur teilweise vermietet war und dadurch der erwartete Kundenzustrom ausblieb.

Der Bundesgerichtshof hielt dem enttäuschten Mieter jedoch noch ein Hintertürchen offen. Der Vermieter könnte nämlich gegen seine Aufklärungspflicht vor Abschluss des Mietvertrages verstoßen haben und deshalb dem Mieter zum Schadensersatz verpflichtet sein. Denn er muss den Mieter auf die Umstände und Rechtsverhältnisse hinweisen, die erkennbar von besonderer Bedeutung sind. Eine derartige Aufklärungspflicht besteht insbesondere bei geschäftsunerfahrenen Mietern. Der Geschäftsinhaber behauptete, der Vermieter hätte ihm vor Abschluss des Mietvertrages eine günstige Verkehrserschließung und die fortgeschrittene Vermietung der anderen Läden zugesichert. Ob auf Grund dessen dem Mieter möglicherweise Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter zustehen, hat nunmehr die Vorinstanz zu klären.

Urteil des BGH vom 16.02.2000

XII ZR 279/97

RdW 2000, 445

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