Keine Mietminderung bei Graffiti-Schmierereien
Graffiti-Schmierereien an einer Gewerbeimmobilie berechtigen den Mieter grundsätzlich nicht zur Minderung des Mietzinses, so lange das Erscheinungsbild der Außenfassade nicht als "verwahrlost" anzusehen ist.
Möglicherweise ist im Fall einer so genannten Luxusimmobilie anders zu entscheiden, da hier der Mieter ein gesteigertes Interesse an einem einwandfreien äußeren Erscheinungsbild des Anwesens haben kann. Diese Frage war jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens.
Urteil des AG Leipzig vom 27.09.2000
49 C 5267/00
NJW 2001, 613
|
|
|
|