Keine Betriebspflicht nach Kündigung
Insbesondere in Einkaufszentren wird mietvertraglich häufig eine so genannte Betriebspflicht vereinbart. Diese besagt, dass der Mieter die ihm zur Nutzung überlassenen Räume während der festgelegten Kernöffnungszeiten zu dem vertraglich vereinbarten Gebrauchszweck für die Kundschaft offen zu halten, das vertraglich festgelegte Sortiment bereitzuhalten und zum Kauf anzubieten hat. Hierbei handelt es sich um eine selbstständige Leistungsverpflichtung, deren Erfüllung der Vermieter (notfalls auch im Wege der einstweiligen Verfügung) durchsetzen kann.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte klar, dass der Mieter zur Betriebspflicht nur so lange verpflichtet ist, wie das Mietverhältnis besteht. Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters fristlos, erlischt im Zweifel in der Zeit zwischen Kündigung und tatsächlicher Räumung des Mietobjekts auch die Betriebspflicht des Mieters, es sei denn, es ist vertraglich ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 17.08.2000
24 W 49/00
MDR 2001, 384
ZMR 2001, 181
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