Keine Räumungsfrist bei Geschäftsraummiete
Wird ein Mietverhältnis über Geschäftsräume vom Vermieter wegen Zahlungsverzug oder anderer wichtiger Gründe mit sofortiger Wirkung gekündigt, muss der Mieter sofort ausziehen. Er kann eine Räumungsfrist, wie sie das Wohnraummietrecht unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, nicht für sich beanspruchen.
Beschluss des OLG München vom 23.11.2000
3 W 228/00
ZMR 2001, 616
Hausbesitzer Zeitung Heft 21/2001, Seite 16
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