Das Landgericht Wuppertal hat entschieden, dass die Betriebskosten für den Hausmeister den Betrag von einer Mark pro Quadratmeter Wohnfläche monatlich nicht übersteigen dürfen. Das Gericht wies auch darauf hin, dass vom Hauswart erledigte Verwaltungs- und Reparaturarbeiten sowie die Anschaffungskosten für Werkzeuge und Geräte wie Leiter, Besen, Schaufel etc. nicht auf die Mieter umgelegt werden dürfen.
Urteil des LG Wuppertal
16 S 280/98
WM 1999, 342
Mieterzeitung Heft 12/1999, Seite 14
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