Denkmalschutzauflagen gelten auch für Mieter

Der Mieter eines Hauses brachte mit Gestattung des Vermieters im Garten einen Flechtzaun und einen Torbogen sowie an der Hausfassade einen Beleuchtungsstrahler an. Zwei Jahre später stellte die Gemeinde das Haus unter Denkmalschutz und verlangte die Beseitigung der vom Mieter angebrachten Gegenstände.

Das Amtsgericht Frankfurt entschied, dass auch der Mieter verpflichtet ist, die dem Vermieter auferlegten denkmalschützerischen Auflagen einzuhalten. Der Mieter musste die Gegenstände daher wieder entfernen.

Urteil des AG Frankfurt am Main vom 15.10.1997

33 C 2262/97-27

NJW-RR 1998, 1465

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